Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SFZ CoWerk gGmbH

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der SFZ CoWerk gGmbH (im Folgenden kurz: CoWerk), mit Ausnahme von Lieferungen, Leistungen und Angeboten für Veranstaltungen, Catering, Bewirtungen und Speisenversorgung sowie Pflegedienstleistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die CoWerk mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die CoWerk ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die CoWerk auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung der CoWerk maßgeblich.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


1.2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der CoWerk sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Bestellungen oder Aufträge an die CoWerk gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung oder dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist die CoWerk berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der CoWerk und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegen­stand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der CoWerk vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mit­arbeiter der CoWerk nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(4) Angaben der CoWerk zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Die CoWerk behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden – auch in elektronischer Form – zur Verfügung gestellten Katalogen, technischen Dokumentationen, sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen vor.


1.3 Leistungsübertragung auf Dritte

Die CoWerk ist berechtigt, Vertragsleistungen ganz oder teilweise mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

1.4 Leistungszeit

(1) Von der CoWerk in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(2) Die CoWerk kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der CoWerk gegenüber nicht nachkommt.

(3) Die CoWerk haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung oder für Liefer-/Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche die CoWerk nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der CoWerk die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die CoWerk zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der CoWerk vom Vertrag zurücktreten.

(4) Gerät die CoWerk mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der CoWerk auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.


1.5 Preise; Zahlung; Verzinsung; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Werktagen ab Zugang der Rechnung bei dem Kunden ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der CoWerk. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(3) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so ist die CoWerk berechtigt, ab der 2. Mahnung eine Mahngebühr von  je 4,00 € zu berechnen sowie die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Die CoWerk ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der CoWerk durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.


1.6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der CoWerk auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung der CoWerk wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


1.7 Eigentumsvorbehalt

Die CoWerk behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Waren vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf der Kunde die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

1.8 Gerichtstand; Rechtswahl; Salvatorische Klausel

(1) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der CoWerk in Chemnitz. Die CoWerk ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(2) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der CoWerk und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

1.9 Datenschutz

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die CoWerk Daten aus dem Vertragsverhältnis (Auftragsverarbeitung) nach Art. 28 und Art. 29 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) zum Zwecke der Datenverarbei­tung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.

2 Backoffice-Leistungen

2.1 Geltungsbereich

Für die Erbringung von Backoffice-Leistungen durch die CoWerk (insbesondere Personalbuchführung, Buchführungshilfe, Buchführung, Buchhaltung, Bilanzbuchhaltung, Sekretariatsdienstleistungen, Dispatchertätigkeiten) gelten in Ergänzung der obigen Bestimmungen die im Folgenden genannten Bedingungen.

2.2 Vertragsbeginn, Vertragsdauer

Der Vertragsbeginn wird im schriftlichen Dienstvertrag festgelegt. Soweit nichts anderes vereinbart wird, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen.

2.3 Kündigung

(1) Der Vertrag zur Erbringung von Backoffice-Leistungen kann von beiden Seiten jederzeit ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

2.4 Softwarelizenzen

Der Kunde verpflichtet sich nach bestem Wissen und Gewissen dafür Sorge zu tragen, dass er die erforderlichen Lizenzen für von ihm eingesetzte Software besitzt. Eine Überprüfung der Korrektheit und Vollständigkeit der eingesetzten Softwarelizenzen ist nur dann Aufgabe der CoWerk, wenn eine solche Lizenzüberprüfung explizit vereinbarter Bestandteil eines Beratungsauftrages ist.

2.5 Erweiterte Haftungsbeschränkung

(1) Über die in Ziffer 1.6 enthaltene Haftungsbeschränkung hinaus haftet die CoWerk nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen. Voraussetzung für eine Haftung ist weiterhin, dass der Kunde durch angemessene, des Standes der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge getragen hat, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

(2) Die CoWerk haftet nicht für Ansprüche wegen fehlender oder unzureichender Softwarelizenzen, die Dritte gegenüber dem Kunden der CoWerk erheben.

2.6 Vertraulichkeit

Die CoWerk und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

3 Beförderungsleistungen

3.1 Geltungsbereich

Für die Durchführung von Beförderungen mit Taxen und Mietwagen durch die CoWerk gelten in Ergänzung der obigen Bestimmungen die im Folgenden genannten Bedingungen.

3.2 Inhalt des Vertrages; Preis

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Beförderung des Kunden von einer angegebenen Abholadresse zu einer Zieladresse.

(2) Der Preis pro Person umfasst die Beförderung des Kunden nebst einem Koffer und eines Handgepäckstückes von der Abhol- zur Zieladresse. Für nicht angemeldete Umwege, Zwischenstopps, Rückfahrten zum Ausgangspunkt wegen vergessener Gegenstände o.ä. während der Fahrt von und zum Beförderungsziel wird ein zusätzliches Entgelt gemäß der Preisliste der CoWerk erhoben. Dasselbe gilt für die Beförderung von Zusatzgepäck, sperrigem Gepäck oder Tieren (außer Blindenführhund).


3.3 Rücktritt durch den Kunden

(1) Der Kunde kann vor Beginn der Beförderungsleistung vom Vertrag zurücktreten.

(2) Der Rücktritt ist bis 10.00 Uhr des Vortages vor Antritt der Fahrt ohne Kosten möglich. Ein späterer Rücktritt ist gegen Bezahlung eines Stornoentgeltes in Höhe von 10,00 € je Fahrgast möglich.

4 Reinigungs- und Hausmeisterdienste

4.1 Geltungsbereich

Für die Erbringung von Reinigungs- und Hausmeisterdiensten durch die CoWerk (insbesondere Mietshausservice, Unterhaltsreinigung, Gartenpflege, hauswirtschaftliche Dienstleistungen in Privathaushalten) gelten in Ergänzung der obigen Bestimmungen die im Folgenden genannten Bedingungen.

4.2 Vertragsbeginn, Vertragsdauer

Der Vertragsbeginn wird im schriftlichen Dienstvertrag festgelegt. Soweit nichts anderes vereinbart wird, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen.

4.3 Kündigung

(1) Der Vertrag zur Erbringung von Reinigungs- und/oder Hausmeisterleistungen kann von beiden Seiten jederzeit ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende  schriftlich gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

4.4 Leistungspflichten des Kunden

(1) Vor der Tätigkeitsaufnahme sind die Mitarbeiter/innen der CoWerk bei Bedarf in die räumlichen Gegebenheiten einzuweisen. Es obliegt dem Kunden, die Mitarbeiter/innen der CoWerk auf nicht erkennbare eventuelle Schadensrisiken bei Durchführung der vertraglichen Leistung hinzuweisen. Unterlässt der Kunde den entsprechenden Hinweis, kann er wegen einer insoweit eingetretenen Beschädigung Schadensersatzansprüche nicht geltend machen.

(2) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, der CoWerk ohne Berechnung Wasser und Strom für den Betrieb der einzusetzenden Maschinen in dem für die Durchführung der Leistung erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

4.5 Abnahme; Gewährleistung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung der Leistung der CoWerk diese umgehend zu besichtigen und auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Unterlässt er dies, gilt die erbrachte Leistung als mangelfrei genehmigt.

(2) Sollten an der von der CoWerk erbrachten Leistung Mängel festgestellt werden, so hat der Kunde diese umgehend, spätestens jedoch innerhalb von vier Werktagen schriftlich spezifiziert zu rügen. Er hat diese Mängel dann so zu bezeichnen, dass eine Beseitigung der Mängel ohne weitere Nachforschungen umgehend möglich ist. Die CoWerk ist dann verpflichtet und berechtigt, für eine unentgeltliche Nachbesserung zu sorgen. Im Übrigen bestimmen sich etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.

5 IT-Leistungen

5.1 Geltungsbereich

Für die Erbringung von IT-Leistungen (insbesondere Planung, Einbau und Administration von Netzwerken, Softwareberatung) durch die CoWerk gelten in Ergänzung der obigen Bestimmungen die im Folgenden genannten Bedingungen.

5.2 Vertragsdauer

Soweit nichts anderes vereinbart wird, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen.

5.3 Kündigung

(1) Der Vertrag zur Erbringung von IT-Leistungen kann von beiden Seiten jederzeit ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

5.4 Vertragsgrundlage; Pflichten des Kunden

(1) Grundlage der vertraglichen Verpflichtungen der CoWerk sind die vom Kunden gemachten Angaben zu den gewünschten Funktionalitäten sowie zur vorhandenen Hardware- und Softwareumgebung. Die CoWerk haftet  nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.

(2) Erkennt die CoWerk, dass die fachlichen Spezifikationen fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig sind, so wird die CoWerk dies dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis mitteilen. Der Kunde hat für die Berichtigung und Anpassung der fachlichen Spezifikation innerhalb angemessener Frist zu sorgen. Verzögerungen oder Mehraufwand wegen mangelhafter oder fehlender Spezifikation oder wegen deren Anpassung, vergütet der Kunde der CoWerk gesondert.

(3) Der Kunde sichert der CoWerk zu, dass übergebene Materialien zur Einarbeitung in das Datenwerk bzw. die Software frei von Schutzrechten Dritter sind.

5.5 Erweiterte Haftungsbeschränkung

(1) Über die in Ziffer 1.6 enthaltene Haftungsbeschränkung hinaus haftet die CoWerk nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen. Voraussetzung für eine Haftung ist weiterhin, dass der Kunde durch angemessene, des Standes der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge getragen hat, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

(2) Die CoWerk haftet nicht für Ansprüche wegen fehlender oder unzureichender Softwarelizenzen, die Dritte gegenüber dem Kunden der CoWerk erheben.

5.6 Abnahme

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt das Werk als abgenommen, wenn

  • die Leistung abgeschlossen ist,
  • die CoWerk dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit dem Abschluss der Leistung zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Werkes begonnen hat und in diesem Fall seit Abschluss der Leistung sechs Werktage vergangen sind, und
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der CoWerk angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werkes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

5.7 Gewährleistung

(1) Bei Mängeln an einer gelieferten Ware oder Mängeln an dem errichteten Werk stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, soweit sich aus 5.7 Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.

(2) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände sowie der vom Kunden im Einzelfall gewünschte Einbau von Bauteilen, die der Kunde selbst bei Drittanbietern erworben hat, erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(3) Für Schadensersatzansprüche des Kunden gelten die besonderen Bestimmungen des 5.8.

5.8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel einer gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er der CoWerk den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.


6 Warenverkauf Hilfsmittel

6.1 Geltungsbereich

Für den Verkauf von Waren durch die CoWerk gelten in Ergänzung der obigen Bestimmungen die im Folgenden genannten Bedingungen.


6.2 Leistung und Leistungszeit

(1) Die Lieferung von Waren erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die CoWerk berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

6.3 Preise

Beim Versendungskauf (6.2 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

6.4 Gewährleistung

(1) Bei Mängeln an der gelieferten Ware oder Mängeln an dem errichteten Werk stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, soweit sich aus 6.4 Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.

(2) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(3) Für Schadensersatzansprüche des Kunden gelten die besonderen Bestimmungen des 6.5.

6.5 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er der CoWerk den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.

Axel Brückom
Geschäftsführer

Dirk Glowka
Geschäftsführer